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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen  sedico

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Die folgenden Bedingungen (Ziffer 1.-16.) gelten für Handelsgeschäfte mit allen Bestellern, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind und ihren Sitz im Inland haben. Für Besteller mit Sitz im Ausland gilt nur Ziffer 17.

1. Allgemeines

1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

1.2 Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller für den Widerspruch eine bestimmte Form vorgeschrieben hat. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sedico sie schriftlich bestätigt.

1.3. Aufträge sowie mündliche Nebenabreden zu Aufträgen, welche mit sedico Handelsvertretern getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch sedico.

2. Vertragsschluss, Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

2.1. Angebote von sedico sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen im Rahmen des zumutbaren bleiben vorbehalten, ebenso die Anpassung der Produkte an eine spätere Normung.

2.2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot). sedico ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag seines Eingangs anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich in Schrift- oder Textform oder durch Übersendung der bestellten Ware erfolgen.

2.3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer von sedico. Dieses gilt nur für den Fall, in dem die Nichtbelieferung nicht von sedico zu vertreten ist. Insbesondere bei Abschluss eines ordnungsgemäßen, kongruenten Deckungsgeschäfts ist eine Nichtbelieferung von sedico nicht zu vertreten.

2.4. Im elektronischen Rechtsverkehr stellt die Zugangsbestätigung der Bestellung noch nicht die verbindliche Annahmeerklärung des Vertragsangebotes dar, es sei denn die Annahme wird in der Zugangsbestätigung ausdrücklich erklärt.

2.5. Sofern eine Bestellung auf elektronischem Wege erfolgt, wird der Vertragstext von sedico gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt. Im Übrigen werden die Informationspflichten des § 312 e Absatz I Nr. 1-3 BGB (Zurverfügungstellung technischer Hilfsmittel zur Beseitigung von Eingabefehlern, Zurverfügungstellung von Informationen nach der Informationspflichten-Verordnung, unverzügliche Zugangsbestätigung) ausgeschlossen.

3. Preisstellung, Verpackung, Versand

3.1. Preise verstehen sich in EUR ab Werk ausschließlich Fracht, Versicherung sowie ausschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind stets die in der Auftragsbestätigung von sedico genannten Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Für Bestellwerte (Netto-Warenwert ohne Fracht- und Verpackungskosten) unter 300,00 Euro erhebt sedico einen Mindermengenzuschlag von EUR 25,00.

3.2. Transportverpackungen können nach Maßgabe der Verpackungsverordnung frachtfrei an sedico zurückgesandt oder über bestehende Sammelstellen der Verwertung zugeführt werden. Übersteigt der Wert der Lieferung 2.000,00 EUR ohne MwSt, so übernimmt sedico die Kosten der Transportverpackung und des Transports zum inländischen Bestimmungsort oder zur deutschen Grenze. Besondere Wünsche des Bestellers betreffend Transport oder Verpackung gehen stets zu dessen Lasten.

3.3. Musterlieferungen erfolgen stets gegen Berechnung, zur Rücknahme siehe Ziffer 10.3.

3.4. Liegen für Verpackung und Versand keine ausdrücklichen Weisungen des Bestellers vor, so behält sich sedico die Wahl der Verpackung und des Transportweges vor.

3.5. Für Lieferungen, die sedico im Auftrag unserer Kunden an abweichende Lieferadressen und Dritte zustellen, erhebt sedico einen Logistikkostenzuschlag.

3.6. Bestätigte Preise eines Auftrages sind für Nachbestellungen gleichartiger Teile auf keinen Fall verbindlich.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen von sedico binnen 8 Tagen mit 2 % Skonto oder binnen 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Der Kunde hat die Vertragspflicht, nach Erhalt der Ware innerhalb von 14 Tagen den Kaufpreis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. sedico ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist sedico berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

4.2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn sedico über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Zahlung durch Papiere, deren Hereinnahme sich sedico im Einzelfalle vorbehält, gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn das Papier eingelöst wird. Die damit verbundenen Kosten und Spesen trägt der Besteller.

4.3. Der Kunde hat eine Geldschuld während des Verzuges mit 8 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden, konkret nachzuweisenden Verzugsschadens bleibt sedico ausdrücklich vorbehalten.

4.4. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn sedico andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in einem für die Geschäftsbeziehung bedeutsamen Maße in Frage stellen, so ist sedico berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und zwar auch dann, wenn sedico Schecks oder Wechsel hereingenommen haben. sedico ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

4.5. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Herabsetzung des Kaufpreises, auch wenn Mängel oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt. sedico ist berechtigt, gegen Ansprüche des Bestellers konzernweit aufzurechnen.

5. Lieferfristen, Lieferverzögerungen

5.1. Lieferfristen beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.

5.2. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

5.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die sedico die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.), auch wenn sie bei den Lieferanten von sedico oder deren Lieferanten eintreten, hat sedico auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen sedico, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten.

5.4. Wenn die Behinderung länger als 2 Kalendermonate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die sedico von ihren Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

5.5. Auf die in Ziffer 5.3 und 5.4 genannten Umstände kann sedico sich nur berufen, wenn sedico den Besteller unverzüglich vom Eintritt dieser Ereignisse benachrichtigt.

5.6 Bei Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird die gesamte sedico-Forderung sofort fällig.

6. Lieferverträge auf Abruf

6.1. Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung auf Abruf sind sedico Abrufmengen und Liefertermine hierfür bereits bei der Bestellung mitzuteilen. sedico ist berechtigt, die Gesamtmenge des Auftrages entsprechend ihrer Produktionsplanung zu einem beliebigen Zeitpunkt des Lieferzeitraumes zu fertigen, es sei denn, es sind ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen worden. Ist die Gesamtmenge gefertigt, so sind nachträgliche Änderungen der bestellten Ware nicht möglich.

6.2. Der Kunde hat die Vertragspflicht, die Bestellmenge während der Vertragslaufzeit einzuteilen und abzunehmen. Ist die Bestellmenge im Abrufzeitraum nicht abgenommen worden, so ist sedico unbeschadet ihrer weitergehenden gesetzlichen Rechte berechtigt, Abnahme und Zahlung der gesamten Restmenge zu verlangen. Der Kunde ist mit Ablauf der Vertragslaufzeit mit der Abnahme des nicht eingeteilten und abgerufenen Teils der Bestellmenge in Verzug.

6.3. Ist ein Abrufzeitraum nicht festgelegt, so ist sedico in dem Falle, in dem der Kunde in einem für den Abruf üblichen Zeitraum keinen Abruf vorgenommen hat, berechtigt, eine Frist für den weiteren Abruf zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf unbeschadet sedico´s weitergehenden gesetzlichen Rechte Abnahme und Zahlung der gesamten Restbestellmenge zu verlangen.

6.4. Ein angemessener Preisausgleich bei stärkeren, unvorhersehbaren Kostenveränderungen oder Mengenveränderungen während des Abrufauftrages gilt als vereinbart. Aus anderen Gründen können die vereinbarten Preise nicht verändert werden, insbesondere nicht bei Vorliegen eines niedrigeren Wettbewerbsangebotes.

7. Versand und Gefahrübergang, Abnahme

7.1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder das Lager der sedico zwecks Versendung verlassen hat. Das gilt auch, wenn Lieferung frei Haus vereinbart wurde. Falls der Versand ohne das Verschulden von sedico unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Wahl der Versandart bleibt sedico überlassen, es sei denn, der Besteller hat diesbezüglich ausdrückliche Weisungen erteilt. Transportschäden sind unverzüglich nach Erhalt der Sendung gegenüber dem Spediteur oder dem Frachtführer zu rügen und hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

7.2. Eine Transportversicherung nimmt sedico nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden und unter Berechnung der dadurch entstehenden Kosten vor.

8. Mängelrüge, Gewährleistung, Schadensersatz

8.1. Die sedico übernimmt für die von ihr gelieferte Ware die Gewährleistung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthalten und welche keine Garantie im Rechtssinne darstellen. Bei Handelsware bleiben eventuelle Herstellergarantien von diesen Bestimmungen unberührt.

8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, sofern nicht das gelieferte Produkt entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für einen Einsatzzweck verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sie beginnt mit dem Lieferdatum. Bestimmungsgemäße Verwendung und Beachtung der Anleitungen zur Montage oder zum Gebrauch sind Voraussetzung für einen Gewährleistungsanspruch. Nicht autorisierte, eigenmächtige Änderungen an den Produkten von sedico führen zum Verlust von Produkthaftungs-, Garantie- oder Gewährleistungsverpflichtungen, wenn nicht der Kunde nachweist, dass der gerügte Mangel nicht auf diesen Umständen beruht.

8.3. Der Kunde ist verpflichtet, sedico offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen und dabei den Mangel genau zu bezeichnen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind sedico unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen und dabei genau zu bezeichnen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt seiner Feststellung und die Rechtzeitigkeit seiner Rüge.

8.4. Im Falle berechtigter Mängelrüge kann sedico nach ihrer Wahl Nacherfüllung leisten durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

8.5. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung des Kunden fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit der Leistung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

8.6. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies beschränkt auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragswidrigkeit von sedico arglistig verursacht wurde.

8.7. Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit von Leuchtmitteln, Leuchten, Montage- und Installationsmaterial ist mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nur die sedico-Produktbeschreibung im Verkaufskatalog oder bei Sonderanfertigungen die vom Besteller gegengezeichnete Freigabezeichnung und gegebenenfalls das Freigabemuster. Das Freigabemuster dient lediglich der Kontrolle der Freigabezeichnung, eine Beschaffenheitsangabe ist mit der Mustervorlage nicht verbunden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsbeschreibung der Ware dar.

8.8. Gewährleistungsansprüche gegen sedico stehen nur ihren unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.

8.9. Enthält die Planung des Bestellers Vorgaben, die sedico als fertigungstechnisch oder lichttechnisch kritisch oder nicht durchführbar erkennen, so gibt sedico dem Besteller (evtl. unter Vorlage eines Gegenvorschlages) hiervon Mitteilung. Der Besteller ist in diesem Falle verpflichtet, in eigener Verantwortung den Änderungsvorschlag von sedico auf Verwendbarkeit in seiner Anwendungsumgebung zu überprüfen. Irgendwelche Zusicherungen oder Haftungen im Hinblick auf die Eignung des Änderungsvorschlages von sedico für die Verwendungszwecke des Bestellers übernimmt sedico nicht.

8.10. Alle Produkte werden nach Maßgabe allgemeingültiger Qualitätssicherungsmaßnahmen während der Produktion ständig überprüft. Weitergehende Prüfungen als die in sedico's Qualitätsprofil niedergelegten bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Besteller und sedico unter genauer Darstellung der Prüfparameter und Prüfmethoden.

8.11. Das sedico-Qualitätsmanagementsystem entbindet den Besteller nicht von der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Wareneingangskontrolle.

8.12 LED-Komponenten unterliegen einem schnellen, innovationsbedingten Wechsel. sedico behält sich deshalb vor, die Bestandteile der LED-bestückten Leuchtmittel und Leuchten in Zusammenhang mit Nachlieferungen oder Ersatzlieferungen zu ändern. Die LED ist bezüglich Helligkeit und Lebensdauer abhängig von Temperatur und Strom. Mängelansprüche werden ausschließlich auf die zum Zeitpunkt der Übergabe bestehenden Mängel begrenzt. Natürliche Verschleißerscheinungen sind in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Für untrennbar (ohne Fassung oder Steckverbindung) in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbundene LED gilt, dass der Ausfall einzelner Leuchtdioden während der Gewährleistungsfrist noch keinen Gewährleistungsanspruch auslöst, soweit der durchschnittliche Lichtstrom einen Wert von 70% des Anfangswertes der betreffenden Leuchte bei sachgemäßem Betrieb und normgerechter Messung nicht unterschreitet, sofern von sedico keine anderen Eigenschaften zugesichert wurden. Für Serviceleistungen in Zusammenhang mit den LED-Produkten von sedico stehen dem Kunden sedico-Ansprechpartner in ihrer Verwaltung zur Verfügung.

9. Haftungsbeschränkungen

9.1. Bei leichtfahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet sedico nicht.

9.2. Bei sonstigen leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der sedico auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Das gilt auch bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von sedico.

9.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle sedico zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

9.4. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der Ware. Das gilt nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

10. Warenrücksendung

10.1. Warenrücksendungen, die nicht durch Produktmängel veranlasst sind, bedürfen stets der vorherigen Zustimmung von sedico in Textform. Diese erteilt sedico grundsätzlich nicht für Sonderanfertigungen und ausgelaufene Artikel.

10.2. Im Falle einer solchen Warenrücknahme schreibt sedico für unbeschädigte und originalverpackte Ware 75 % des berechneten Preises gut. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die sedico entstehenden Kosten für Untersuchung, Aufarbeitung, Neuverpackung und Behandlung in ihrem Werk geringer sind als der Abzug von 25%. Ist die Ware beschädigt oder nicht originalverpackt, so berechnet sedico die konkreten Kosten, mindestens jedoch 50% des ursprünglichen Warenpreises, wobei auch hier dem Kunden der Nachweis eines geringeren Kostenaufwandes vorbehalten bleibt.

10.3. Anschauungsmuster werden nur dann gutgeschrieben, wenn sie sich in optisch und technisch einwandfreiem Zustand befinden und der Bemusterung ein Auftrag nachfolgt. Muster, welche für einen Testzeitraum übersandt wurden, werden 21 Tage valutiert und danach zur Zahlung fällig. Erfolgt innerhalb des Valuta-Zeitraumes eine für sedico kostenfreie Rücksendung der überlassenen Testmuster in optisch und technisch einwandfreiem Zustand, so wird dem Kunden der Wert der zurückgesandten Artikel gutgeschrieben. Etwaige Frachtkosten müssen in jedem Fall durch den Kunden getragen werden.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Bis zur vollständigen Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung – einschließlich Zinsen und Kosten - behält sich sedico das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Besteller ist auf die Anforderung von sedico zur besonderen Lagerung und Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verpflichtet und hat sedico auf Wunsch hierüber Nachweis zu führen. Im Falle der Kaufpreistilgung im Scheck / Wechselverfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt von sedico nicht bereits mit der Einlösung des Kundenschecks sondern erst mit der Einlösung des letzten Refinanzierungspapieres.

11.2. Der Besteller ist berechtigt, über die Vorbehaltsware - auch weiterverarbeitet - im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Er hat sich allerdings bis zur vollständigen Tilgung seines Kaufpreisanspruchs das Eigentum vorzubehalten. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen und hat sedico von erfolgten Pfändungen Dritter oder sonstigen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich Nachricht zu machen.

11.3. Bearbeitet oder verarbeitet der Besteller von sedico gelieferte Ware oder verbindet oder vermischt er diese mit anderen, sedico nicht gehörenden Waren, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung kostenlos für sedico als Hersteller. sedico erwirbt dementsprechend Eigentum oder Miteigentum im Anteil des sedico-Produktes an der Gesamtwertschöpfung der durch Verarbeitung entstandenen Sache. Der Besteller verwahrt die neu entstandene Sache unentgeltlich für sedico. Bei Verarbeitung der Waren von sedico mit Waren anderer Lieferanten durch den Besteller wird sedico anteilsmäßig Miteigentümer der neuen Sache. Soweit sedico Eigentümer oder Miteigentümer durch Be- oder Verarbeitung entstandener neuer Sachen wird, finden auch auf sie bzw. den Miteigentumsanteil von sedico die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.

11.4. Der Besteller tritt bereits jetzt, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt ihres Entstehens, die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen an sedico ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung – insbesondere mit sedico nicht gehörenden Waren - weiterverkauft, so erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Verkaufswertes der Vorbehaltswaren von sedico. Ist die Drittschuld höher als die Forderung sedico's, so geht die Forderung gegen den Drittkäufer nur insoweit auf sedico über, als es dem Wert der sedico-Vorbehaltsware entspricht.

11.5. Der Besteller ist berechtigt, die an sedico abgetretenen Forderungen beim Drittkäufer für sedico einzuziehen. Er hat aber die eingezogenen Beträge unverzüglich an sedico abzuführen. sedico behält sich das Recht vor, die Forderung zu diesem Zwecke namhaft zu machen ist.

11.6. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder Verletzung der Pflichten nach o.a. Absatz 1 und 2, ist sedico berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte wegen dieser Pflichtverletzung des Kunden.

12. Schutzrechte, Urheberrecht

12.1. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass Waren, die sedico nach seinen Angaben herstellt, Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Wird sedico wegen der Herstellung oder Lieferung solcher Artikel von dritter Seite mit der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat der Besteller sedico von allen Ansprüchen freizustellen. Abwehrprozesse wird sedico in solchen Fällen nur führen, wenn der Besteller sedico unter verbindlicher Kostenübernahmeerklärung hierzu auffordert. sedico ist berechtigt, in diesem Falle Sicherheit wegen der Prozesskosten zu verlangen.

12.2. Der Kunde hat die Vertragspflicht, ihm überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von sedico erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Umsetzung von Leuchtkonzepten nur für den vereinbarten Zweck zu verwenden. Ihm ist untersagt, sie ohne die Zustimmung der sedico Dritten zugänglich oder zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.

13. Entsorgung

sedico ist beim Elektro-Altgeräte Register (EAR) gemeldet und unter der WEEE-Nummer DE4714854 registriert. Mit der Erfüllung der sedico durch das Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) auferlegten Entsorgungsverpflichtung für ab dem 23.11.2005 in den Verkehr gebrachte Leuchtmittel und Leuchten (gekennzeichnet mit einer durchgestrichenen Mülltonne und einem schwarzen Balken unter der Mülltonne) hat sedico die Firma LARS Lampen-Recycling und -Service GmbH, Hamburg, bzw. lightcycle Retourlogistik und Service GmbH, München zu seinen Lasten (für Entgegennahme und Entsorgung) beauftragt. Kosten der Anlieferung zu den Übernahmestellen trägt der Besteller. Die dem Besteller alternativ zur Verfügung stehenden Übernahmestellen von lightcycle können über die Internetadresse von lightcycle (www.lightcycle.de) oder über die Zentrale von lightcycle in München in Erfahrung gebracht werden. Die Rücknahme von entsprechend dem ElektroG von sedico gekennzeichneten Altleuchten und Altleuchtmitteln erfolgt gemäß gesetzlicher Verpflichtung seit dem 18.05.2010. Der Besteller hat sicherzustellen, dass die Entsorgung der entsprechend gekennzeichneten Leuchten ausschließlich über den von sedico beauftragten Entsorger erfolgt. Der Besteller überträgt diese Verpflichtung bei einem Weiterverkauf an seinen Vertragspartner.

14. Export von Leuchtmitteln und Leuchten

Wegen der weltweit von Land zu Land unterschiedlichen Sicherheitsbestimmungen, Normen, Prüf- und Installationsvorschriften rät sedico vom Export der für die Verwendung in Deutschland gelieferten Leuchtmittel und Leuchten in andere Länder, selbst innerhalb der EG, ab. Insbesondere übernimmt sedico keine Gewährleistung für die Möglichkeit oder die Zulässigkeit der Ingebrauchnahme ihrer für den nationalen Markt gelieferten Produkte im Ausland oder deren Funktionsfähigkeit im Ausland.

15. Datenschutz

Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird durch eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt. Demgemäß werden die Daten des Kunden (Anschrift, Lieferprodukte, Liefermengen, Preise, Zahlungen, Stornierungen, usw.) in einer automatisierten Datei erfasst und bis zum Ende der Geschäftsbeziehung gespeichert. Von dieser Speicherung erhält der Besteller hiermit Kenntnis. Rechtsgrundlage: §§ 27 ff, 33 BDSG.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis sich unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch Wechselklagen, ist das für Coesfeld zuständige Gericht.

17. Bedingungen für Kunden mit Sitz im Ausland

Für Geschäfte mit den Kunden von sedico im Ausland gelten die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen Ausland der sedico GmbH & Co. KG. Sie sind auf Anfrage erhältlich und können im Internet unter www.sedico.de abgerufen werden.

sedico GmbH & Co. KG

Sirksfeld 21a
48653 Coesfeld
Germany

Telefon +49 (2541) 926 16 20
Fax +49 (2541) 926 16 23
www.sedico.de • email

Stand: 22.05.2010

   

sedico GmbH & Co. KG - Sirksfeld 21a - 48653 Coesfeld - Telefon: +49 (0) 2541 - 926 16 20 - eMail: email